-  Alle Angaben ohne Gewähr -

- Rechtsstand 2017 -

·      1. Den Antrag auf Leistungen nach dem SGB II bekommen Sie beim zuständigen Jobcenter oder der Optionskommune ihres Wohnortes ausgehändigt bzw. auf der  betreffenden Internetseite des
Jobcenters oder Arbeitsangentur zum Download als PDF online als Download bzw. zum Ausfüllen am Rechner.

·      2. Bei Abgabe des Antrages nach dem SGB II sind in der Regel folgende Unterlagen zwingend notwendig.

·      1. Gültiger Personalausweis

·      2. Die Kontoauszüge der letzten drei / sechs Monate  werden regelmäßig bei Antragstellung verlangt und bei verdächtigen Geldzuflüssen werden Fragen gestellt. Es kann auch passieren, dass der Antrag erst bei lückenloser Aufklärung weiter bearbeitet wird. Wenn die Person im Leistungsbezug sind, werden auch schon mal die Zahlung der laufenden Leistung eingestellt oder vermindert. Damit können die Jobcenter die Mitwirkungspflicht erzwingen.  

Wenn die geforderten Kontoauszüge nicht mehr vorliegen sollten, dann müssen diese vom Leistungsempfänger M/W besorgt werden. Eventuelle Kosten werden vom Jobcenter nicht erstattet.

Schwärzungen auf den Kontoauszügen ist ein heikles Thema und im Prinzip unerwünscht, weil das die Jobcenter grundsätzlich als Täuschungsversuch bewerten. Die Jobcenter wollen den durchsichtigten Leistungsempfänger M/W. Alle Inhaber einer Kreditkarte können die Jobcenter besonders gut kontrollieren, weil alle Zahlungsflüsse auf dem Kontoauszug vermerkt sind. Das ist im Prinzip ein Wunschkonzert für die Jobcenter.

·     3. Ausgefüllte Anträge: Hauptantrag, Anlagen VM (Vermögen), EK (Einkommen) und KdU (Kosten der Unterkunft) . Die entsprechenden Nachweise sind ein aktueller Mietvertrag und die letzte Neben-
kostenabrechnung. Diese beiden Sachen müssen Sie auf jeden Fall vorlegen.

Einnahmen:

 Die meisten Geldzuflüsse sind Einnahmen und werden mit dem ALG II- Anspruch verrechnet. Eine unvollständige Auflistung:

 Ab 100,00 €  + X  € Jobs , Restzahlungen aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld usw.) Rentenzahlungen  und Einnahmen aus selbständiger Arbeit 

Der Freibetrag bei Einnahmen liegt bei 100,00 € und muss angegeben werden, aber Beträge bis 10,00  €/ Monat müssen nicht angegeben werden.

Vermögen:

Sie dürfen ein Vermögen von max. 150,00 € / Lebensjahr / Haushaltsmitglied haben.
 z.b Antragsteller M/W 40 Jahre alt => 150,00 € * 40 Jahre = 6.000,00€
Sie dürfen einen angemessenen PKW haben.
Maxim. Geldwert des PKW’s :Zurzeit: 7.500,00€

Alle Gegenstände (Einrichtungsgegenstände und Unterhaltungselektronik) , die Sie vor dem Bezug von AlG II haben, gehören zu Ihrem Vermögen und die Verwertung dieses Vermögens kann man von Ihnen nicht verlangen. Gold, Weißgold. Münzen usw, müssen verkauft und verlebt werden. Private Rentenversicherung / Geldanlage(750,00 / Lebensjahr)mit Verwertungsausschluss, wenn diese eindeutig nach einem Renteneintritt ausgezahlt wird.

Bewerbungskosten werden bei Bezug von ALG I bzw. Hartz IV erstattet:

In der Regel wird von Ihnen verlangt, dass Sie sich um eine neue Stelle bemühen. Aus diesem Grund können Sie eine Kostenerstattung von Bewerbungen beantragen. Diesen Antrag müssen Sie vor entstehen der Kosten beim Jobcenter  beantragen. Diesen Antrag können Sie formlos per Telefon oder am besten schriftlich stellen.

Alle Angaben werden vom Jobcenter / Optionskommune überprüft

Bekannte Kontrollstrukturen:

1. Die Anzahl  der Freistellungsaufträge und deren Höhe  werden über die BaFin überprüft

2- Des Weiteren steht im Prinzip der ganze Bankverfolgungsweg zur Verfügung.

3. Finanzamt , Krankenkassen und der Rententräger arbeiten zusammen.

Die Banken und Sparkassen informieren die Sozialleistungsträger über ungewöhnliche Geldeingänge,
wenn die Banken und Sparkassen Verdacht schöpfen.

4. Wenn sich “Unklarheiten” oder “Unstimmigkeiten” in den persönlichen Lebensverhältnissen (Wohnverhältnisse etc.) ergeben sollten, dann müssen Sie mit einem Kontrollbesuch vom Außendienst des Jobcenters rechnen.  Es wird dann im Prinzip die Wohnung (Schränke , Bad usw.) durchsucht.

Kosten der Unterkunft (KdU):

Das Jobcenter zahlt in der Regel nur die angemessenen KdU und Heizkosten, wenn Sie festgelete Höchstgrenzen nicht überschreiten. 

Heiz- und Nebenkosten werden seit August 2016 nur noch übernommen, wenn diese nachgewiesen werden und auch nur die angemessenen Kosten. Sie müssen damit rechnen, dass die die Miete und die Heizkosten nicht zu 100% übernommen werden. Schreiben Sie einen Widerspruch gehen zur Not bis nach Karlsruhe. Ihre Fragen beantwortet Andrea Nahles (SPD) oder Rainer Bischoff (Duisburg,  MdL NRW)

(Warmwasser  ist aber im Regelsatz enthalten) - Gibt aber immer wieder Probleme.

Dezentrale und zentrale  Warmwasseraufbereitung:

Wird ein Teil der Warmwasserversorgung dezentral aufbereitet, zb. in der Küche durch einen Wasserboiler / Durchlauferhitzer (Bad) , sind die Anteile bei der Warmwasserquellen zu ermitteln und entsprechend die Kosten auf Nebenkosten und Mehrbedarf aufzuteilen“.

  Hinweis:
 Mehrbedarf für Warmwasser ( § 21 Abs, 7 SGB II
 

Maxim. Wohnungsgröße :

Für NRW gilt 50 m² für eine Person + 15 m² für jede weitere Person ansonsten kommen
 in der Regel 45 m² + 15 m ² für jede weitere Person in Betracht.

Wenn Ihre Wohnung zu groß und zu teuer ist, dann bekommen Sie eine Aufforderung die Kosten zu senken oder sich, eine andere Wohnung zu suchen. Für die neue Wohnung benötigen Sie eine Genehmigung vom zuständigen Jobcenter / Optionskommune. Wenn das zuständige Jobcenter / Optionskommune mit dem Mietvertrag einverstanden ist, dann bekommen Sie in der Regel die KdU erstattet.

Stellen Sie folgende Anträge:

Übernahme der Umzugskosten = Akzeptieren Sie keine festen Beträge
Ihre Verwandten helfen Ihnen beim Umzug nicht oder wollen Geld von Ihnen.
Beauftragen Sie einen Makler, der Ihnen eine passende Wohnung sucht und klären Sie vorher die Übernahme der Kosten für den Makler für seine Tätigkeit mit dem Jobcenter ab.

Einladung zum / zur Jobcenter / Optionskommune

Wenn Sie eine Einladung zum / zur Jobcenter / Optionskommune erhalten, müssen Sie am benannten Termin und Ort unbedingt erscheinen. Wenn Sie diesen Termin nicht ohne wichtigen Grund (Krankheit / Arztbesuch / Vorstellungsgespräch) wahrnehmen, bekommen Sie nach einer schriftlichen Anhörung in der Regel eine Leistungskürzung von 10% der Regelleistung über einen Zeitraum von drei Monaten.

Sie können sich zu jedem Gespräch ins Jobcenter / Optionskommune eine Person mitnehmen. Dieses Recht kann man Ihnen nicht verwehren und Sie sollten davon Gebrauch machen..

Die Rechtsgrundlage ist der §13 SGB X 

Sie können sich auch jedes Mal die Anreisekosten vom Jobcenter / Optionskommune erstatten lassen. Stellen Sie im Termin einen entsprechenden mündlichen Antrag.

 Urteil : BSG 06.12.2007 AZ: B 14 / 7 b AS 50/06 R 

Mehr Informationen bekommen Sie von einem Rechtsanwalt für Sozialrecht oder in einer Beratungsstelle ihrer Wahl.